CLEVER KG AGB
CLEVER KG Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
I. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers, soweit letztere vom Lieferer nicht schriftlich und ausdrücklich angenommen werden.
II. Art und Umfang der Leistungen
1. Für den Inhalt des Vertrages ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder soweit eine solche nicht vorliegt, dessen Angebot maßgebend. Änderungen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Das Angebot bindet den Lieferer nur 3 Wochen ab Zugang.
2. Geringe Abweichungen von vorgegebenen Mustern bleiben vorbehalten. Sie berechtigen nicht zu Mängelrügen.
III. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten ab Erfüllungsort in EURO (€) zuzüglich der am Tage der Lieferung geltenden Mehrwertsteuer (§ 1,3 Umsatzsteuergesetz).
2. Der Lieferer darf ab 4 Monaten nach Auftragserteilung bis zur Lieferung Lohn- und Materialpreiserhöhungen und angemessene Gemeinkostenzuschläge in Rechnung stellen. Ist der Besteller Kaufmann, so können Lohn- und Preiserhöhungen bis zur Lieferung ohne Zeitbeschränkungen voll in Rechnung gestellt werden.
3. Zahlungen sind zu leisten: 10 Tage nach Rechnungsdatum rein netto.
4. Wechsel werden nur nach Vereinbarung angenommen.
5. Zahlungsverzug: Verzugszinsen betragen 5% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz.
6. Wechsel-, Mahn- und Inkassospesen gehen zu Lasten des Bestellers.
7. Zahlungen sind ausschließlich an den Lieferer zu leisten. Vertreter haben keine Inkassovollmacht.
8. Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Lieferers ist nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Lieferer anerkannten Gegenansprüchen zulässig.
IV. Lieferbedingungen und Fristen
1. Die Lieferzeit beginnt mit der Auftragsbestätigung und endet mit der Anzeige der Versandbereitschaft. Verlangt der Besteller nach Abgabe der Auftragsbestätigung Auftragsänderungen, so beginnt die Lieferzeit erst mit der schriftlichen Bestätigung der Änderung.
2. Ereignisse höherer Gewalt beim Lieferer oder bei einem Unterlieferanten verlängern die Lieferzeit angemessen. Dies gilt auch bei behördlichen Eingriffen, Energie- und Rohstoffschwierigkeiten, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln und sonstigen unvorhersehbaren, schwerwiegenden Lieferschwierigkeiten. Wird eine schriftlich vereinbarte Lieferfrist um mehr als eine Woche überschritten, so kann der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 30 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist muss schriftlich gesetzt werden. Der Rücktritt vom Vertrag kann nur innerhalb von 2 Wochen nach Ablauf der Nachfrist durch eingeschriebenen Brief erklärt werden. Ein Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen verspäteter Lieferungsfrist ist in den unter IV. Punkt 2 genannten Fällen ausgeschlossen.
3. Die Kosten der Abnahme und der Versendung der Ware fallen von der Versandstation an dem Besteller zu Last. Die Wahl des Versandweges und die Versandart bleibt dem Lieferer überlassen. Werden Waren vom Lager der Lieferers zur ausschließlichen Verfügung des Bestellers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung bestellt (Abrufaufträge), so hat sie der Besteller innerhalb von 4 Wochen nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen. Transportversicherungen gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Für den Fall des §321 BGB hat der Besteller zu beweisen, dass eine wesentliche Verschlechterung in seiner Vermögensanlage seit Vertragsabschluss nicht eingetreten ist.
5. Gefahrenübergabe: Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Werk des Lieferanten verlässt, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Verzögert sich die Absendung der Ware aus einem Grund, den der Lieferer nicht zu Vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller Eigentum des Lieferers.
2. Eine Be- und Verarbeitung der Waren erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs gemäß § 950 BGB im Auftrag des Lieferers. Dieser wird Eigentümer der neu entstandenen Sache.
3. Bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren gelten die Bestimmungen des §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass das Eigentum des Auftragnehmers an der Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung auf den Lieferer übergeht. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt er dem Lieferer schon jetzt den ihm hieraus entstandenen Vergütungsanspruch gegen den Dritten ab.
4. Der Besteller darf die in Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehende Ware oder das verarbeitet Erzeugnis nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Er tritt schon heute sämtliche Forderungen gegen den Erwerber aus der Weiterveräußerung an den Lieferer zu dessen Sicherung ab. Der Besteller ist zum Einzug der Forderung ermächtigt und verpflichtet, solange der Lieferer diese Ermächtigung nicht widerruft.
5. Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheit dessen Gesamtforderungen um mehr als 20%, so muss er auf verlangen des Bestellers die Freigabe von Sicherheiten nach Wahl des Lieferers erklären.
6. Pfändung und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Hieraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten des Bestellers.
VI. Mängelansprüche
1. Beanstandungen sind schriftlich und unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Lieferung und bei verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Entdeckung des Mangels zu erheben. Bei Verstoß gegen Form und Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus mangelhafter Lieferung ausgeschlossen.
2. Ist der Besteller Kaufmann, so berechtigt eine Mängelrüge nicht zur Leistungsverweigerung.
3. Der Lieferer leistet für erkennbare und verborgende Mängel oder für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von 6 Monaten seit der Ablieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, dass er nach seiner Wahl unentgeltlich nachbessert oder mangelfreie Ware nachliefert. Ist der Besteller Kaufmann, so hat er dem Lieferer auf seine Kosten und auf dessen Verlangen die zu ersetzende Ware zurückzusenden.
4. Schadensansprüche sind mit Ausnahme der Ansprüche wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft (§ 463, §480 Abs.2. §635 BGB) ausgeschlossen. Der Lieferer haftet bei Verschuldung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
5. Für kostenlose Beratung und Planung können keine Regressansprüche geltend gemacht werden.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist auch in Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse der Sitz der Firma des Lieferers.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
VIII. Nichtigkeit einzelner Klauseln
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, es sei denn, dass sie nicht ohne den nichtigen Teil vereinbart worden wären.